Im vorliegenden Fall ist es aber nicht zu einer solchen Einigung zwischen der Steuerverwaltung und den Beschwerdeführern gekommen, weshalb weder ein Beschwerderückzug erklärt wurde noch die Vorinstanz eine Wiedererwägung pendente lite angekündigt hatte. Entsprechend war vom Obergericht im vorliegenden Fall über die Streitsache zu entscheiden, was es im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 gestützt auf eine eingehende Beratung tat.