a. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Mediation. Sollten sich Prozessparteien in gegenseitigem Einverständnis über eine Streitsache einigen, bevor das Gericht darüber entschieden hat, wäre dies dem Gericht mitzuteilen, welches hierauf das Verfahren abschreiben könnte. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht zu einer solchen Einigung zwischen der Steuerverwaltung und den Beschwerdeführern gekommen, weshalb weder ein Beschwerderückzug erklärt wurde noch die Vorinstanz eine Wiedererwägung pendente lite angekündigt hatte.