b. Die Beschwerdeführer stellten sich im Rahmen der Beschwerdeschrift und dem Plädoyer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 wiederholt auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe jedoch im Rahmen der Steuerveranlagungen 2011 und 2012 ihr rechtliches Gehör verletzt. Dieser Vorwurf erweist sich bei einer Würdigung der vorinstanzlichen Akten klar als haltlos: Die Beschwerdeführer bzw. A1___ als deren Vertreter erhielten am 13. August 2013 die Gelegenheit einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit bei der Vorinstanz (VI-act. 31). Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Vorinstanz (VI-act.