Rechtsmittel gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Somit genügt die Unterschrift von A1___ auf der Beschwerdeschrift, insoweit damit der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend A1___ und A2___ angefochten werden soll.