Die Streitsache wurde direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Die Beschwerden in den Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 wurden abgewiesen und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten im Betrag von je Fr. 1‘000.--, unter teilweiser Verrechnung mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen, auferlegt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 verlangte A1___ eine Begründung der Urteile. Diesem Begehren entsprechend wird hiermit das begründete Urteil im Verfahren O2V 18 14 betreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012 schriftlich eröffnet.