Bei der Bemessung ist ausserdem ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2011 und 2012 (O2V 18 14) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Unter Berücksichtigung der Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts in vergleichbaren Fällen wird die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss ist daran anzurechnen. Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario).