Seite 11 aufgrund der gesamten Umstände zu ziehenden Schluss, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen ist, letztlich keine Rolle. Mangels anzunehmender Gewinnerzielungsabsicht kann ein Verlustabzug bei den Einkommenssteuern unter den gegebenen Umständen nicht zugelassen werden, da jedenfalls nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen.