Der Landwirtschaftsbetrieb stellt damit eine dauernde Verlustquelle dar; wird er dennoch weitergeführt, kann dafür nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Fehlt es aber somit offensichtlich am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit, können die Verluste aus dem Landwirtschaftsbetrieb steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. dazu die zahlreiche unter E. 2.2 vorstehend angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts; ebenso kann in diesem Zusammenhang auf die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zitierte Rechtsprechung verwiesen werden).