b. Entgegen der anlässlich der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht spielen die vorinstanzlichen Unterlagen, die sich auf vergangene Jahre beziehen, sehr wohl eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung der für eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Eine verlässliche Beurteilung kann erst dann abschliessend vorgenommen werden, wenn Unterlagen vorliegen, die einen längeren Zeitraum betreffen. Dem Antrag, alle (früheren) Akten, die nicht die Jahre 2011 und 2012 betreffen, aus den Akten zu entfernen, kann daher zum Vornherein nicht entsprochen werden: