d. Ausserdem erhielten die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VRPG Gelegenheit, die Akten auf der Kanzlei des Obergerichts einzusehen (act. 8, act. 11). Sofern Kopien von den Akten erstellt werden sollen, regelt die Kanzleigebührenverordnung (KGV, bGS 233.21) die dafür zu erhebenden Kosten (Art. 2 Abs. 7 KGV). Es besteht keine Ausnahmevorschrift, welche im Fall der Beschwerdeführer eine kostenfreie Zustellung von Aktenkopien vorsehen würde.