b. Den Beschwerdeführern wurde im Verlauf des Schriftenwechsels Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten angeboten. Sollten dafür von der Verfahrensleitung angesetzte Fristen aus Sicht der Beschwerdeführer zu knapp bemessen gewesen sein, stand es ihnen jeweils frei, rechtzeitig eine Verlängerung der ihnen konkret angesetzten Frist zu verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).