1.3 a. Das von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Anhörungsrecht wurde ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewährt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Sie hatten anlässlich dieser mündlichen Verhandlung auch Gelegenheit, während ihrer Parteivorträge Ergänzungen zur schriftlich eingereichten Beschwerdeschrift anzubringen (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren). Den Beschwerdeführern wurde somit im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör korrekt eingeräumt.