Rechtsmittel gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 156 Abs. 3 Steuergesetz [StG, bGS 621.11]). Somit genügt die Unterschrift von A1___ auf der Beschwerdeschrift, insoweit damit der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend A1___ und A2___ angefochten werden soll. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung von A1___ und A2___ als auch hinsichtlich der übrigen Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.