Seite 3 D. Nachdem die Beschwerdeführer die bei ihnen angeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- für die Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 rechtzeitig an die Gerichtskasse geleistet hatten, wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte sie Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.