a) der Beschwerdeführer: 1. Die Beschwerden A02 und A03 sind in einem Verfahren zu vereinigen. Da es sich um die gleiche Materie handelt. 2. Der Einspracheentscheid A02 der KSTV AR ist aufzuheben. Die Veranlagungen haben nach den eingereichten Steuererklärung und Beilagen zu erfolgen. (A07 bis A12) Die Veranlagungen sind an die KSTV AR zurück zu weisen mit den Auflagen: Die Sache einvernehmlich mit uns zu Besprechen und zu Regeln. Uns die Möglichkeit einzuräumen, die allenfalls notwendigen Ergänzungen vor zu nehmen.