kommenssteuern unter den gegebenen Umständen nicht zugelassen werden, da jedenfalls nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_249/2019 vom 6.Mai 2019 die gegen die obergerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden abgewiesen. Seite 2/2