wird er dennoch weitergeführt, kann dafür nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Fehlt es aber somit offensichtlich am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit, können die Verluste aus dem Landwirtschaftsbetrieb steuerlich nicht abgezogen werden [...]. Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass im konkreten Fall andere Motive als ein Erwerbszweck vorliegen. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensunterhalt aufgrund der ausnahmslos hohen Verlustsituation während der letzten 20 Jahre offensichtlich gar nie - auch nicht nur annähernd - aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreiten können.