Seite 9 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht auszurichten. Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.