Ein diesbezüglicher Rat durch einen RAV-Mitarbeiter wäre damit an sich nachvollziehbar. Gerade auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts erscheint es aber kaum wahrscheinlich, dass mit einem solchen Ratschlag im November 2014 auch eine konkrete Zusicherung für die Zukunft erfolgt sein soll, nach Erreichen des AHV-Rentenalters rund 1.5 Jahre später unverändert weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben.