Seite 8 Arbeitslosenkasse übernommen, im angefochtenen Einspracheentscheid nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen einlässlich auseinandergesetzt. a. Auf diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid kann vollumfänglich verwiesen werden. Auch gestützt auf Treu und Glauben vermag die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen.