Anspruch auf Altersleistungen nicht bei Erreichen eines bestimmten Alters, sondern mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Um dieses Thema geht es in dem von der Beschwerdeführerin im eingereichten Informationsdokument markierten Abschnitt. Der BVG-Rentenbezug bestimmt sich nach den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse und die dortige Regelung muss nicht mit der Regelung des AHV- Rentenalters im AHVG übereinstimmen.