Seite 7 b. Im Jahr 1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Verfassung aufgenommen und stellt seither die zweite Säule im Dreisäulenkonzept der schweizerischen Vorsorge dar. Gestützt auf die Verfassungsbestimmung (heute: Art. 113 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausgearbeitet. Mit dem BVG führte der Gesetzgeber eine gesetzlich garantierte berufliche Minimalvorsorge ein. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, über das von Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen.