2.5 Die von der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 nachträglich eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem kantonalen Personalrecht ändern ebenfalls nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ab August 2016 aufgrund der klaren Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr haben kann.