c. Somit spielt es auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Vollzeitstelle tätigte. Sobald das Rentenalter der AHV erreicht ist, kann kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr entstehen, ohne das es eine Rolle spielt, ob sich eine Person dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stellt bzw. stellen will. Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, indem er von der AlV-Beitragspflicht ausdrücklich jene Arbeitnehmer ausgenommen hat, die das Rentenalter nach Art. 21 AHVG bereits erreicht haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit.