Das AHVG sieht in Art. 39 vor, dass Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben (was vom Erreichen des AHV-Alter gemäss AHVG abhängig ist) den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben können. Gemäss Art. 40 AHVG ist es ausserdem möglich, die Rente ein oder zwei Jahre vorzubeziehen. Ein Rentenaufschub oder - vorbezug ändert aber nichts daran, dass das im Gesetz definierte AHV-Rentenalter auch bei jenen Personen, die von dieser flexiblen Regelung Gebrauch machen, für Frauen (nach der derzeit gültigen Gesetzesbestimmung) bei 64 und für Männer bei 65 Jahren liegt.