a. Gemäss der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG ist es nicht erforderlich, dass die AHV-Rente nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters auch tatsächlich bezogen wird. Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG verlangt, dass weder das Rentenalter der AHV erreicht worden ist noch eine Altersrente der AHV bezogen wird. Der Gesetzgeber hat diese zwei negativen Voraussetzungen ausdrücklich alternativ aufgezählt, da mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters nicht zwingend der Bezug der AHV-Altersrente beginnt bzw. ein AHV-Rentenbezug unter Umständen auch schon vor Erreichen des AHV-Alters möglich ist. Das AHVG sieht in Art.