a. Das Rentenalter der AHV, auf welches Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG verweist, ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) festgelegt. Gemäss dessen im Rahmen der 10. AHV-Revision im Januar 1997 in Kraft getretenen und seither gültigen Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente a) Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b) Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).