Seite 4 wegen Arbeitslosigkeit (Art. 1a AVIG). Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 8 AVIG gesetzlich festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a) ganz oder teilweise arbeitslos ist; b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; c) in der Schweiz wohnt; d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist;