Insoweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf ein Telefongespräch zwischen ihrem Mann und dem RAV berufe, sei eine verbindliche Aussage des ohnehin nicht dafür zuständigen RAV nicht nachgewiesen. Aus dem angeblichen Telefonat könne die Beschwerdeführerin daher nichts zu Ihren Gunsten ableiten. c. Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist somit, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukommt oder nicht.