2.1 a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe von der Pensionskasse für Lehrpersonen bereits im Jahr 2012 mehrere Veranstaltungen gegeben, in denen die neue Regelung des Pensionsalters erklärt worden sei. Dort sei die Rede davon gewesen, dass es eine Übergangszeit gebe, in der man wählen könne, ob man bis zum Alter von 64 oder bis 65 Jahren arbeiten wolle. Aus dem nachgereichten Dokument der Pensionskasse sei ebenfalls klar ersichtlich, dass eine solche Übergangszeit bestehe, in der man das Rentenalter 65 statt wie bisher 64 wählen könne. Sie gehöre vom Geburtsdatum her (XX.XX.1952) genau in diese Gruppe, die wählen könne.