Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 13. Juni 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 17 5 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Vorinstanz Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Gegenstand Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: (Sinngemäss:) Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Weiterausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2016. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit mehreren Jahren in der Schule Altstätten angestellt gewesen, als die Schule infolge Personalumstrukturierungen ihr bisheriges Pensum per 1. August 2015 entgegen ihren Wünschen reduzierte. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Schule Altstätten einen neuen, bis 31. Juli 2017 befristeten Arbeitsvertrag über ein reduziertes Pensum von 48% ab und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zusätzlich Arbeitslosenentschädigung, da sie eigentlich gerne 100% arbeiten würde, aber keine passende Stelle gefunden und deshalb wenigstens das 48%-Pensum angenommen habe. B. In der Folge eröffnete die Vorinstanz eine Rahmenfrist bis 31. Juli 2016 und richtete der Beschwerdeführerin während dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung aus, wobei ihr erzielter Lohn aus dem reduzierten Pensum als Zwischenverdienst angerechnet wurde. C. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass ihre persönliche Rahmenfrist demnächst ablaufe, stellte sie am 24. Juli 2016 bei der Vorinstanz Antrag auf Weiterführung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2016. D. Mit Verfügung vom 16. August 2016 lehnte die Vorinstanz diesen Antrag ab. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit Einspracheentscheid vom 8. November 2016 ebenfalls abgewiesen wurde. E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 24. November 2016 der Post übergebene Beschwerde ans Obergericht. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und verwies zur Seite 2 Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Mit Zwischenentscheid vom 16. März 2017 wurde das zunächst unter der Verfahrensnummer O3V 16 31 geführte Verfahren an die zweite Abteilung des Obergerichts übertragen und neu unter der Verfahrensnummer O2V 17 5 weitergeführt. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Nachdem keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, wurde die Sache am 13. Juni 2017 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 20. Juli 2017 entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 119 und 128 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 831.02]). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 3 2. Materielles 2.1 a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe von der Pensionskasse für Lehrpersonen bereits im Jahr 2012 mehrere Veranstaltungen gegeben, in denen die neue Regelung des Pensionsalters erklärt worden sei. Dort sei die Rede davon gewesen, dass es eine Übergangszeit gebe, in der man wählen könne, ob man bis zum Alter von 64 oder bis 65 Jahren arbeiten wolle. Aus dem nachgereichten Dokument der Pensionskasse sei ebenfalls klar ersichtlich, dass eine solche Übergangszeit bestehe, in der man das Rentenalter 65 statt wie bisher 64 wählen könne. Sie gehöre vom Geburtsdatum her (XX.XX.1952) genau in diese Gruppe, die wählen könne. Sie habe gegenüber dem Arbeitgeber immer geäussert, sie wolle bis 65 Jahre arbeiten, da sie noch zu wenig in die Rentenkasse einbezahlt habe und auch lieber arbeiten wolle. Ausserdem habe ihr Mann Mitte November 2014 mit dem Arbeitsamt Herisau gesprochen, wo man ihm den Tipp gegeben habe, sie solle eher nicht kündigen, sondern das reduzierte Pensum annehmen; den Rest würde dann die Arbeitslosenkasse übernehmen. Deshalb müsse die Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse bis zum Sommer 2017 gelten, wenn sie trotz intensiver Bemühungen keine weitere Arbeit nebst dem reduzierten Pensum bekommen könne. b. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Begehren der Beschwerdeführerin und verweist zur Begründung auf den ausführlich begründeten Einspracheentscheid vom 8. November 2016. Darin verneinte sie gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG einen Leistungsanspruch, da die Beschwerdeführerin die gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht mehr erfülle. Insoweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf ein Telefongespräch zwischen ihrem Mann und dem RAV berufe, sei eine verbindliche Aussage des ohnehin nicht dafür zuständigen RAV nicht nachgewiesen. Aus dem angeblichen Telefonat könne die Beschwerdeführerin daher nichts zu Ihren Gunsten ableiten. c. Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist somit, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukommt oder nicht. 2.2 Die Arbeitslosenentschädigung hat zum Zweck, den in der Arbeitslosenversicherung versicherten Personen einen angemessenen Ersatz zu garantieren für Erwerbsausfälle Seite 4 wegen Arbeitslosigkeit (Art. 1a AVIG). Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 8 AVIG gesetzlich festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a) ganz oder teilweise arbeitslos ist; b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; c) in der Schweiz wohnt; d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; f) vermittlungsfähig ist und g) die Kontrollvorschriften erfüllt. Diese einzelnen Voraussetzungen sind nicht alternativ, sondern kumulativ zu erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017, E. 4.4). Ist eine einzige der in Art. 8 Abs. 1 AVIG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen und eine Prüfung der übrigen Kriterien erübrigt sich. 2.3 Die Vorinstanz hat bei der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG festgelegten Voraussetzungen („die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht“) nicht erfülle. Dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und im August 2016 noch keine AHV-Rente bezog, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat einen Leistungsanspruch aber deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin inzwischen das AHV-Rentenalter erreicht habe. a. Das Rentenalter der AHV, auf welches Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG verweist, ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) festgelegt. Gemäss dessen im Rahmen der 10. AHV-Revision im Januar 1997 in Kraft getretenen und seither gültigen Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente a) Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b) Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Seite 5 b. Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.1952 geboren. Folglich hatte sie am XX.XX.2016 ihr 64. Altersjahr vollendet. Ab August 2016 hatte sie gemäss der Bestimmung von Art. 21 AHVG grundsätzlich Anspruch auf eine AHV-Altersrente. c. Somit fehlt es bei der Beschwerdeführerin ab August 2016 an einer gesetzlichen Leistungsvoraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, nämlich dem Nicht-Erreichen des AHV-Rentenalters gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 2.4 Dass die Beschwerdeführerin trotz Erreichen des AHV-Rentenalters im Sinn des AHVG weitergearbeitet und den AHV-Rentenbezug aufgeschoben hat, spielt für die Frage, ob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, keine Rolle, wie schon die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid erklärte. a. Gemäss der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG ist es nicht erforderlich, dass die AHV-Rente nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters auch tatsächlich bezogen wird. Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG verlangt, dass weder das Rentenalter der AHV erreicht worden ist noch eine Altersrente der AHV bezogen wird. Der Gesetzgeber hat diese zwei negativen Voraussetzungen ausdrücklich alternativ aufgezählt, da mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters nicht zwingend der Bezug der AHV-Altersrente beginnt bzw. ein AHV-Rentenbezug unter Umständen auch schon vor Erreichen des AHV-Alters möglich ist. Das AHVG sieht in Art. 39 vor, dass Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben (was vom Erreichen des AHV-Alter gemäss AHVG abhängig ist) den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben können. Gemäss Art. 40 AHVG ist es ausserdem möglich, die Rente ein oder zwei Jahre vorzubeziehen. Ein Rentenaufschub oder - vorbezug ändert aber nichts daran, dass das im Gesetz definierte AHV-Rentenalter auch bei jenen Personen, die von dieser flexiblen Regelung Gebrauch machen, für Frauen (nach der derzeit gültigen Gesetzesbestimmung) bei 64 und für Männer bei 65 Jahren liegt. Ein Rentenvorbezug oder -aufschub verändert nicht das im Gesetz definierte AHV- Rentenalter, sondern verschiebt lediglich den Zeitpunkt, ab welchem eine AHV-Rente bezogen wird. b. Arbeitet eine Person - wie es dem Fall der Beschwerdeführerin entspricht - auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters weiter, ist es nicht unüblich, den Bezug der AHV- Seite 6 Rente aufzuschieben. Der Vorteil eines solchen Rentenaufschubs liegt darin, dass die aufgeschobene Altersrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub des Bezugs der AHV-Rente ändert aber nichts daran, dass die Anspruchsberechtigung auf eine AHV- Rente grundsätzlich bereits besteht, da das AHV-Rentenalter erreicht worden ist. Die betreffende Person erfüllt daher, auch wenn sie noch keine AHV-Rente bezieht, die in Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG angeführten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht. c. Somit spielt es auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Vollzeitstelle tätigte. Sobald das Rentenalter der AHV erreicht ist, kann kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr entstehen, ohne das es eine Rolle spielt, ob sich eine Person dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stellt bzw. stellen will. Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, indem er von der AlV-Beitragspflicht ausdrücklich jene Arbeitnehmer ausgenommen hat, die das Rentenalter nach Art. 21 AHVG bereits erreicht haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c AHVG). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung mehr zu entrichten, hat aber umgekehrt auch keine Ansprüche mehr auf Arbeitslosenentschädigung. 2.5 Die von der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 nachträglich eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem kantonalen Personalrecht ändern ebenfalls nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ab August 2016 aufgrund der klaren Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr haben kann. a. Das AHV-Rentenalter wird im Bundesrecht (AHVG) festgelegt und steht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizweit einheitlich geregelte AHV- Altersrente. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte „Information für die Mitarbeitenden zum Entwurf des Personalgesetzes“ betrifft dagegen ein kantonales Personalgesetz, welches das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kantons St. Gallens regelt (worauf im Fettgedruckten zu Beginn des Dokuments ausdrücklich hingewiesen wird). In dem von der Beschwerdeführerin markierten Abschnitt geht es um die Regelung des dienstrechtlichen Übertritts in den Ruhestand und was für Auswirkungen dies auf die Ausrichtung der Altersrente der beruflichen Vorsorge, welcher das Staatspersonal angeschlossen ist, hat (ausdrücklich: „Altersrenten der Versicherungskasse“). Seite 7 b. Im Jahr 1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Verfassung aufgenommen und stellt seither die zweite Säule im Dreisäulenkonzept der schweizerischen Vorsorge dar. Gestützt auf die Verfassungsbestimmung (heute: Art. 113 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausgearbeitet. Mit dem BVG führte der Gesetzgeber eine gesetzlich garantierte berufliche Minimalvorsorge ein. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, über das von Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung der BVG-Leistungen überlässt das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen. Das BVG-Rentenalter ist in Art. 13 BVG festgelegt (aktuell: Männer 65 Jahre, Frauen 64 Jahre, vgl. Anpassung gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1) und stimmt damit mit dem im AHVG festgelegten AHV- Rentenalter überein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen allerdings reglementarisch vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen nicht bei Erreichen eines bestimmten Alters, sondern mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Um dieses Thema geht es in dem von der Beschwerdeführerin im eingereichten Informationsdokument markierten Abschnitt. Der BVG-Rentenbezug bestimmt sich nach den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse und die dortige Regelung muss nicht mit der Regelung des AHV- Rentenalters im AHVG übereinstimmen. c. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht davon abhängig, welche Ansprüche der Beschwerdeführerin in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht zukommen. Entscheidend im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG, dass das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht worden ist. Wie bereits aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin das AHV-Rentenalter im Juli 2016 erreicht und damit ab August 2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr. 2.6 Die Vorinstanz hat sich mit dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe Mitte November 2014 mit dem Arbeitsamt Herisau telefoniert und man habe empfohlen, das angebotene reduzierte Pensum anzunehmen, der Rest würde dann durch die Seite 8 Arbeitslosenkasse übernommen, im angefochtenen Einspracheentscheid nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen einlässlich auseinandergesetzt. a. Auf diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid kann vollumfänglich verwiesen werden. Auch gestützt auf Treu und Glauben vermag die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen. b. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zudem der Zeitpunkt, den die Beschwerdeführerin für das Telefonat angibt (November 2014), lange vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Beschwerdeführerin schliesslich das AHV-Rentenalter erreichte. Für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters trifft es grundsätzlich zu, dass ergänzend zum in einem Teilzeitpensum erzielten Lohn (Zwischenverdienst) eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde denn auch bis zum AHV-Rentenalter eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Zumal im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der Primarschulgemeinde Altstätten vereinbart wurde, dass die Arbeitnehmerin den Vertrag jeweils auf Semesterende kündigen kann, machte es durchaus Sinn, diese Teilzeitstelle anzunehmen und gleichzeitig weiterhin nach der angestrebten Vollzeitstelle zu suchen. Ein diesbezüglicher Rat durch einen RAV-Mitarbeiter wäre damit an sich nachvollziehbar. Gerade auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts erscheint es aber kaum wahrscheinlich, dass mit einem solchen Ratschlag im November 2014 auch eine konkrete Zusicherung für die Zukunft erfolgt sein soll, nach Erreichen des AHV-Rentenalters rund 1.5 Jahre später unverändert weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. c. Dass die Beschwerdeführerin selbst offenbar immer davon ausging, bis Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, beruht damit auf einem offensichtlichen Irrtum. Ein solcher ändert nichts daran, dass gemäss klarer gesetzlicher Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung seit dem Erreichen des AHV-Alters von der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt werden und die Vorinstanz daher ihre geltend gemachten Leistungsansprüche zu Recht abgewiesen hat. 3. Kosten und Entschädigung Seite 9 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht auszurichten. Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 14.08.17 Seite 11