Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung werden keine Gerichtsgebühren erhoben (Art. 114 lit. e ZPO). Hingegen ist der obsiegenden Partei, bei gegebenen Voraussetzungen, auch in solchen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung bedarf eines Antrages (BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Einen solchen hat die obsiegende Beklagte nicht gestellt. Eine Entschädigung kann ihr deshalb nicht zugesprochen werden.