Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Versicherung nicht besteht. Ob allfällige Taggelder kumulativ zur IV-Rente zu gewähren gewesen wären (Summenversicherung) oder zusammen mit dieser lediglich bis zur Höhe des Erwerbsausfalls (Schadensversicherung), kann deshalb offen bleiben. 3. Prozesskosten