Selbst wenn aber das Vertragsverhältnis erst am 1. August 2016 geendet hätte, wäre eine Leistungspflicht der Versicherung zu verneinen. Weil der Kläger nämlich erst nach der Aussteuerung erkrankt ist, hätte er, um Leistungen zu erhalten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen müssen, dass er ohne die Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1).