Seite 5 Da der Kläger erst am 29. Juni 2016, mithin nach Auflösung des Vertrages, krank geworden ist, besteht keine Leistungspflicht. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 geht fehl, weil die dortige Rechtsprechung selbstverständlich voraussetzt, dass das Vertragsverhältnis trotz Aussteuerung fortbesteht. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Selbst wenn aber das Vertragsverhältnis erst am 1. August 2016 geendet hätte, wäre eine Leistungspflicht der Versicherung zu verneinen.