von der D___-Werkstatt vom 27. Juni 2017) sei dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge getan, da es sich bloss um Gefälligkeitsbescheinigungen handle. Dies folgere daraus, dass der Beklagte in den genannten Anstellungen während der ganzen Rahmenfrist nur zweimal einen Zwischenverdienst von je Fr. 393.70 erzielt habe. Der Kläger habe die Versicherung sodann per 1. August 2016 gekündigt. Die Beklagte habe ihm deshalb die bereits bezahlten Prämien ab August 2016 zurückerstattet, bzw. mit anderen offenen Prämien verrechnet.