Die Beklage legt dar, dass der Kläger bei ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine Einzelkrankentaggeldversicherung „Salaria nach VVG“ abgeschlossen habe. Massgebend seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Versicherungen nach VVG und die besonderen Bedingungen für die erwähnte Taggeldversicherung. Die Versicherung habe bei vollständigem Erwerbsausfall ein Taggeld von Fr. 57.00 zu erbringen, wobei als Leistungsbeginn der 61. Tag nach Erwerbsausfall vereinbart worden sei. Gemäss Art. 18 Ziff. 5 der AVB Salaria erlösche die Taggeldversicherung, wenn der