Zudem kann es Tatsachen berücksichtigen, welche von den Parteien nicht behauptet, aber im Laufe des Prozesses bekannt geworden sind, wobei es die Akten nicht durchforsten muss, um allfällige Beweismittel zugunsten einer Partei zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Wie im ordentlichen Verfahren gilt auch im vereinfachten Verfahren die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist deshalb an die Anträge der Parteien gebunden (MAZAN, in: Basler Kommentar ZPO, 2017, N 21 zu Art. 247 ZPO). 2. Materielles