Auch in deren Geltungsbereich ist es grundsätzliche Sache der Parteien, den Sachverhalt vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht hat indessen von seiner Fragepflicht Gebrauch zu machen, wenn an der Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise erhebliche Zweifel bestehen. Zudem kann es Tatsachen berücksichtigen, welche von den Parteien nicht behauptet, aber im Laufe des Prozesses bekannt geworden sind, wobei es die Akten nicht durchforsten muss, um allfällige Beweismittel zugunsten einer Partei zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3).