1.2. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) entscheidet. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und derartige Streitigkeiten dem Obergericht zur Beurteilung zugewiesen (28 Abs. 1 lit. c Justizgesetz, bGS 145.31). Anzumerken bleibt, dass vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden musste. Dass Art. 7 ZPO in Art.