Am 20. November 2017 reichte der Kläger seine Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. November 2017 forderte das Obergericht die Beklagte zur Klageantwort auf (act. 4). Diese wurde am 13. Dezember 2017 eingereicht (act. 5). Die Replik erfolgte am 4. Januar (act. 8) und die Duplik am 30. Januar 2018 (act. 11). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde stillschweigend verzichtet (act. 7). Das Urteil wurde am 15. August 2018 im Dispositiv an die Parteien versandt (act. 15). Innert Frist verlangte der Kläger die Entscheidbegründung (act. 16), weshalb diese nunmehr auszufertigen ist. Erwägungen 1. Formelles