3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. In Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal grundsätzlich Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 Anwaltstarif [bGS 145.53]). Innerhalb des Rahmens der Pauschale ist das Honorar unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten festzusetzen (Art. 17 Anwaltstarif). Vorliegend erscheint ein Honorar von Fr. 2‘500.-- angemessen.