Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 AVIG wurde zu Unrecht verneint. Der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Gerichtskosten werden deshalb keine erhoben.