Seite 6 Anspruchsablehnung. Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen können dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vorgeworfen werden. Auch ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer nie die Absicht hatte, sich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen. Aus den Einnahmen der von ihm angebotenen Kurse hätte er seinen Lebensunterhalt jedenfalls nicht bestreiten können, selbst wenn alle durchgeführt worden wären. Hinzu kommt, dass die Kurse ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten angeboten wurden.