O, S. 82). Die Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung beurteilt sich dabei grundsätzlich nach dem Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Massgebend sind deshalb die Verhältnisse am 11. August 2017 (act. 6/49). Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. Juni 2017 zur Arbeitsvermittlung an, wobei er angab, eine Vollzeitstelle zu suchen (act. 6/20). Ab August 2017 bezifferte er das gewünschte Arbeitspensum neu mit 80% (act. 6/3; 6/58), da er sich jeweils am Montag seiner selbständigen Erwerbstätigkeit widmen wollte (vgl. act. 6/4).