Weiter muss der Versicherte verfügbar sein (NUSSBAUMER, a.a.O., 2016, S. 2345, N. 264). Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer teilweisen Arbeitslosigkeit schliesst die Verfügbarkeit nicht per se aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2010 vom 28. März 2011 E. 2). Fehlende Verfügbarkeit ist vielmehr erst zu bejahen, wenn an die Arbeitszeit Bedingungen gestellt werden, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren (vgl. BGE 112 V 215 E. 1 S. 218; KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 77).