vgl. auch BGE 120 V 385 E. 3a S. 388). Erforderlich ist namentlich die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2016, S. 2348, N. 270) sowie zur Leistung eines Arbeitspensums von mindestens 20% (BGE 125 V 51 E. 6a; vgl. auch Art. 5 AVIV). Arbeitsfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Versicherte körperlich, geistig sowie sozial zur Arbeit geeignet ist. Weiter muss der Versicherte verfügbar sein (NUSSBAUMER, a.a.O., 2016, S. 2345, N. 264).