2.1.3. Das regionale Arbeitsvermittlungsamt bringt vor, dass sich im Laufe der Arbeitslosigkeit Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit ergeben hätten. So habe sich der Beschwerdeführer im Monat Juni nicht um unselbständige Stellen bemüht, sondern sich nur um seine selbständige Erwerbstätigkeit gekümmert. Für die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2017 sei er sanktioniert worden. Man habe ihm dann erklärt, dass er nebenbei durchaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, dies aber nichts daran ändere, dass er Arbeitsbemühungen auch für unselbständige Stellen nachweisen müsse.