Er sei denn auch früher schon selbständig erwerbstätig gewesen bzw. habe nur nebenbei in einer Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule St. Gallen gearbeitet. Seine Arbeitsleistung beim „Haus des Lernens“ habe er nur während 4.5 Monaten erbracht, danach sei er bis zur Kündigung krankgeschrieben gewesen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unselbständige Erwerbstätigkeit anstrebe. Die Vermittlungsfähigkeit sei deshalb zu Recht verneint worden.