2.1.2. Die kantonale Arbeitslosenkasse hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, jeweils den Montag für die selbständige Erwerbstätigkeit freihalten zu wollen. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er entgegen dieser Angabe auch an anderen Werktagen sowie am Wochenende Kurse anbiete. Ferner würde er Workshops in Venedig offerieren, die sich über mehrere Tage erstrecken. Dass er die Kurse einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unterordnen würde, erscheine wenig glaubhaft. Dies zeige die Aussage, wonach er bereit wäre, Kurse abzusagen oder zu verschieben, wenn dies „wirtschaftlich sinnvoll“ erscheine.